Service Leistungen

Nachstehend informiere ich hier über grundsätzliche und häufig gestellte Fragen.

Häufige Fragen zu: Strafrecht: Verkehrsrecht:

Vollmacht

Damit Sie die Möglichkeit haben, sich ausführlich darüber zu informieren, was Sie bei mir unterschreiben, haben Sie hier die Möglichkeit meinen Vollmachtstext einzusehen.

Um eine sofortige Aufnahme Ihrer Verteidigung zu ermöglichen, haben Sie hier darüber hinaus die Möglichkeit, die auf mich lautende Vollmacht auszudrucken und sie unterzeichnet an mich per Post, Fax oder E-Mail zu übermitteln. Vollmacht als PDF-Datei Herunterladen

Vergütung- wieviel muss ich zahlen?

Meine Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i.V.m. der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG i.V.m. VV RVG) mit seinen festgelegten Betragsrahmengebühren.

In vielen Fällen decken die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht meinen tatsächlichen Arbeitsaufwand, so dass ich Ihnen eine Vergütungsvereinbarung vorschlagen werde.

Wann das der Fall ist, hängt von vielen Faktoren des Einzelfalls ab. Eine pauschale Beantwortung ist nicht möglich.

Ich informiere Sie gerne vorab umfänglich über die Ihnen, in Ihrem speziellen Fall entstehenden Kosten.

Rechtsschutz-zahlt meine Versicherung?

Die Hauptleistung der Versicherung besteht in der Verpflichtung zur Übernahme der für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, hängt von dem jeweiligen Inhalt der abgeschlossenen Rechtschutzversicherung ab. Als Versicherungsfälle sind regelmäßig Straf-oder Ordnungswidrigkeitsanzeigen in Verkehrssachen sowie zivilrechtliche Angelegenheiten umfasst. In Einzelfällen sind auch über das Verkehrsrecht hinausgehende allgemeine Strafsachen umfasst, sofern sie nicht vorsätzlich begangen wurden. Darüber hinaus gibt es im Bereich der Wirtschaft Spezialrechtschutzversicherungen für Straftaten die mit der geschäftlichen/beruflichen Tätigkeit der jeweiligen Person in Zusammenhang stehen.

Was tun im Versicherungsfall?

Ein Rechtsanwalt kann direkt mit der Interessenvertretung beauftragt werden. Er wird mit der Rechtschutzversicherung selbständig in Kontakt treten und eine Deckungszusage beantragen. Erst wenn diese erteilt ist, sollten weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Umfang der Leistungspflicht

Der konkrete Umfang der Leistungspflicht ist abhängig vom versicherten Risiko. Typische Rechtsschutzrisiken sind Verkehrs-Rechtsschutz, Privat- und Berufs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken.

Darüber hinaus ist maßgebliches Kriterium die versicherte Leistung. Typische Versicherungsleistungen sind Schadensersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs -/ und Grundstücks- Rechtsschutz , Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht, Rechtsschutz in Verkehrssachen, Steuer- Rechtsschutz, Verwaltungs- Rechtsschutz, Disziplinar- Rechtsschutz sowie Straf-Rechtsschutz.

Zu beachten ist, dass in den verschiedenen Formen und Leistungsarten der Versicherungen oftmals Risikoausschlüsse festgelegt sind. Darüber hinaus ist es in der Versicherungspraxis üblich, Wartezeiten zu vereinbaren. D.h., die Versicherung leistet erst nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Zeit , idR. 3 Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages. Konkrete Details entnehmen Sie bitte Ihrer Police.

Was leistet die Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes/Verteidigers sowie im Falle des Unterliegens die Gerichtskosten inklusive der Kosten für Zeugen und Sachverständige und in Zivilsachen die Kosten des Gegners. Besonderheiten gelten bei Schäden im Ausland.

Haben Sie weitere Fragen? Ich informiere Sie gerne.

Strafverfahren- was muss ich darüber wissen?

Es ist der Strafverfolgung immanent, dass der Betroffene den Ermittlungsmaßnahmen regelmäßig unerwartet ausgesetzt ist. Infolgedessen ist er im Vorfeld naturgemäß nicht auf die jeweilige Situation vorbereitet. Vor diesem Hintergrund möchte ich an dieser Stelle einige elementare Informationen zum Strafverfahren geben.

Vorladung zur Zeugenvernehmung

Sofern der Betroffene eine polizeiliche Vorladung zu einer Zeugenvernehmung erhält, besteht- wenn diese nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgte- keine Verpflichtung der Vorladung Folge zu leisten.

Das Fernbleiben von einem rein polizeilichen Vernehmungstermin ist weder für den Zeugen noch für den Beschuldigten nachteilig. Dem Gebot der Höflichkeit entspricht es jedoch das Fernbleiben telefonisch mitzuteilen.

Sofern der Betroffene jedoch eine polizeiliche Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine direkte staatsanwaltliche Vorladung zur Zeugenvernehmung erhält, gilt Vorgenanntes nicht. Einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft ist also in jedem Falle Folge zu leisten, denn andernfalls wird die Staatsanwaltschaft das Erscheinen zum Vernehmungstermin zwangsweise durchsetzen. D.h. im Falle des Fernbleibens wird die Staatsanwaltschaft den Zeugen vorführen lassen.

Regelmäßig wird der Zeuge nicht nur im Ermittlungsverfahren aussagen müssen, sondern auch in der anschließenden gerichtlichen Hauptverhandlung. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Strafprozessordnung. Einer gerichtlichen Vorladung ist jedenfalls Folge zu leisten, denn das Gericht wird andernfalls das Erscheinen des Betroffenen gleichfalls zwangsweise durchsetzen, d.h. vorführen lassen. Darüber hinaus wird das Gericht dem unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen ein Ordnungsgeld - dessen Höhe an das Einkommen des Zeugen geknüpft ist- auferlegen. Regelmäßig beläuft sich ein Ordnungsgeld auf 100-300 EUR. Zudem hat das Gericht die Möglichkeit, die durch das Fernbleiben des Zeugen entstandenen Verfahrenskosten, dem Zeugen aufzuerlegen.

Zu beachten ist, dass ein Zeuge grundsätzlich verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der vernehmende Beamte wird den Zeugen zu Beginn der Zeugenvernehmung dahingehend zu belehren haben und überdies darauf hinzuweisen haben, dass der Zeuge ihn selbst belastende Angaben nicht zu machen verpflichtet ist. ( Aussageverweigerungsrecht, vgl. § 55 StPO )

Sofern zu besorgen ist, dass der Zeuge selbst an der Tat beteiligt ist oder er sich anderer Straftaten schuldig gemacht hat, ist es ratsam vor der Zeugenvernehmung den Rat eines Rechtsanwaltes, günstigstenfalls eines Strafverteidigers, einzuholen. Der Rechtsanwalt kann den Zeugen zu seiner Vernehmung begleiten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Gesetz für bestimmte Personen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht, vgl. § 52 StPO. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht insbesondere für Familienmitglieder des Beschuldigten und bedeutet, dass der Zeuge im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung von seiner grundsätzlich bestehenden Zeugenpflicht entbunden ist. Der Zeuge ist also nicht verpflichtet auszusagen. Auch insoweit wird der vernehmende Beamte den Zeugen vor Beginn der Vernehmung zu belehren haben .

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

Sofern der Beschuldigte eine polizeiliche Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhält, besteht keine Verpflichtung der Vorladung zu entsprechen. Es empfiehlt sich in jedem Fall die Sinnhaftigkeit der Wahrnehmung eines Beschuldigtenvernehmungstermins mit einem Strafverteidiger abzustimmen, da die Durchführung einer entsprechenden Vernehmung viele für den Beschuldigten nicht zu erkennenden Gefahren und ggf. Nachteile birgt. Günstigstenfalls sollte ein Strafverteidiger den Beschuldigten zu einer Beschuldigtenvernehmung begleiten.

Oftmals wird der Beschuldigte jedoch keine Vorladung erhalten, sondern im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen von der Polizei zu Hause oder anderswo aufgesucht und im Anschluss zur Vernehmung mit auf die Wache genommen werden. Sofern Haftgründe vorliegen, wird der Beschuldigte darüber hinaus sogar in Gewahrsam genommen und dem Haftrichter vorgeführt.

Als Beschuldigter wird der vernehmende Beamte diesen dahingehend belehren zu haben, dass er das Recht hat zu schweigen. Es ist empfehlenswert, von diesem Recht zunächst Gebrauch zu machen und die Hinzuziehung eines Strafverteidigers, zu verlangen.

Dieses Recht steht dem Beschuldigten jederzeit zu und es darf ihm unter keinen Umständen versagt werden. Bis zu dem Eintreffen des Strafverteidigers oder des telefonischen Gespräches mit einem solchen, sollten von dem Beschuldigten gegenüber der Polizei keine Angaben gemacht werden. Dies bezieht sich auf Angaben jeglicher Art, da es einem Beschuldigten – auch unter dem Gesichtspunkt der Aufregung und der persönlichen Betroffenheit- regelmäßig nicht möglich sein wird tatsächlich abzuschätzen inwieweit seine Angaben verfahrensrelevant sind. Oftmals sind dies nämlich schon Kleinigkeiten. Ein Schweigen des Beschuldigten bei der Polizei hat für diesen keine negativen Folgen- auch wenn dort oftmals Gegensätzliches behauptet wird.

Grundsätzlich gilt zudem, dass der Beschuldigte- anders als der Zeuge- nicht verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine Falschaussage des Beschuldigten ist straflos, denn die Strafprozessordnung regelt, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Der Beschuldigte darf also grundsätzlich straflos lügen. Ob dies für den Ausgang des Strafverfahrens günstig ist, ist wiederum etwas anderes, insoweit sollte es einfach durch schweigen vermieden werden.

Verhaftung und Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft wird durch einen schriftlichen Haftbefehl angeordnet, wobei der Haftbefehl grundsätzlich nur von einem Richter erlassen werden darf.

Es sind zwei Situationen zu unterscheiden. Einmal ist es möglich, dass der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehles ergriffen wird. Zum anderen – der häufigere Fall- kann es sein, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Tat ergriffen wird und erst im Nachhinein von der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl beantragt wird.

Nach der Verhaftung ist der Beschuldigte jedenfalls unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen. Die Vorführung hat spätestens am Tag nach der Ergreifung stattzufinden.

Ich empfehle bei der Ergreifung lediglich Angaben zur Person ( Name, Adresse ) zu machen. Von einer Aussage betreffend des Tatvorwurfes wird ausdrücklich abgeraten. Nach der Ergreifung sollte unverzüglich die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger verlangt werden und bis zu einem Gespräch mit diesem geschwiegen werden (s.o.).

Tatbestandsvoraussetzung für das Verbleiben in Untersuchungshaft ist das Vorliegen von Haftgründen und eines dringenden Tatverdachtes.

Namentliche Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Verdacht eines Kapitaldelikts und Wiederholungsgefahr. Zudem muss die Haft zur Bedeutung der Sache verhältnismäßig sein.

Als Rechtsbehelfe gegen einen Haftbefehl stehen dem Verhafteten die Haftbeschwerde und der Antrag auf Haftprüfung zur Verfügung. Ziel ist es, eine Aufhebung des Haftbefehls oder eine Verschonung - in jedem Fall die Wiedererlangung der Freiheit- zu erreichen.

Bei Einlegung eines Rechtsbehelfes ist es wiederum ratsam, sich des professionellen Rates eines Strafverteidigers zu bedienen.

Durchsuchung

Unter Durchsuchung ist das Suchen nach Personen, Beweismitteln sowie Gegenständen die als Einziehungs- oder Verfallobjekt in Betracht kommen, zu verstehen. Objekte der Durchsuchung können Wohnungen und andere Räumlichkeiten und bewegliche Sachen, aber auch Personen selbst sein. Je nachdem, ob eine Durchsuchung bei einem Verdächtigen oder einem Unverdächtigen durchgeführt werden soll, sind die Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung gestellt werden, unterschiedlich.

Bei demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung , anderer Räumlichkeiten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Bei anderen Personen ist die Durchsuchungskompetenz der Polizei und Staatsanwaltschaft eingeschränkt. Die Ergreifungsdurchsuchung ist nur zur Ergreifung eines Beschuldigten und die Ermittlungsdurchsuchung nur zum Auffinden bestimmter Gegenstände und Spuren zulässig.

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter und bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte ( Polizei ) angeordnet werden. Sofern die Durchsuchung rechtswidrig war, besteht ggf. ein Verwertungsverbot betreffend der gefundenen Gegenstände und Spuren.

Weshalb ist ein Rechtsanwalt im Strafverfahren sinnvoll?

Es ist deutlich festzustellen, dass nur die Kenntnis der eigenen Rechte einen Beschuldigten in einem Strafverfahren vor unberechtigter Strafverfolgung schützen kann.

Ziel der Tätigkeit eines Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren ist, - soweit möglich- die Verhinderung einer Anklage vor Gericht. Wenn eine solche nicht zu verhindern ist und es zu einer Anklage und Eröffnung des Strafverfahrens vor Gericht kommt, besteht die Aufgabe des Verteidigers in der Wahrung der strafprozessualen Rechte und der Vermittlung der jeweiligen sachlichen und persönlichen Begleitumstände, deren Kenntnis für die Beurteilung des Sachverhaltes entscheidend ist.

Es ist erwiesen, dass Strafurteile für den Bürger günstiger ausfallen, je näher sich der Richter mit dem Angeklagten als Einzelperson befasst hat. Je mehr es dem Verteidiger gelingt, seinen Mandanten dem Gericht gegenüber transparent werden zu lassen, desto größer ist die Chance, dass das Urteil vom menschlichen Verständnis für den Angeklagten getragen ist. Es ist die wichtigste Aufgabe des Verteidigers , die Besonderheiten des Einzelfalls zu erkennen und dem Gericht nahezubringen.

Dieser Aufgabe will ich mich gerne stellen.

Verkehrsrecht

Als Rechtsanwältin und Strafverteidigerin werde ich häufig auch im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen tätig. Neben der Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatz-, bzw. Schmerzensgeldansprüche, bedarf es dabei häufig der Vertretung in Straf- und Bußgeldverfahren.

Ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, so ist der Halter jedes Fahrzeuges- unabhängig von der Schuldfrage- verpflichtet den Sachverhalt seiner eigenen Haftpflichtversicherung zu melden. Unterlässt er die Mitteilung, so besteht die Gefahr des Verlustes von Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn nicht der Halter, sondern ein Dritter das unfallbeteiligte Fahrzeug gefahren ist.

Inwieweit die zivilrechtlichen Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, hängt davon ab, ob die alleinige Verantwortung für den Unfall unstreitig beim Unfallgegner liegt oder ob dessen Schuld ggf. erst noch zu beweisen ist.

Insoweit ist es zwingend notwendig alle in Betracht kommenden Beweismittel am Unfallort zu sichern. Es sollten am Unfallort anwesende Zeugen mit vollständiger Adressenangabe erfasst werden und ggf. Fotos gefertigt werden. Zudem ist es immer ratsam, die Polizei hinzuzurufen. Im Nachhinein ist zu beachten, dass Unfallspuren am eigenen PKW nicht voreilig beseitigt werden, sondern ggf. vorher einem Sachverständigen zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus sollten sämtliche Quittungs- / und Rechnungsbelege, die unfallbedingte Aufwendungen betreffen, sorgfältig aufbewahrt werden.

Im Fall von Personenschäden empfehle ich unmittelbar nach dem Unfallereignis bei einem Arzt -zwecks Dokumentation der Verletzungen- vorstellig zu werden.

Typische Schäden

Fahrzeugschaden

Regelmäßig besteht der Fahrzeugschaden in den Reparaturkosten und einer unfallbedingten Wertminderung des Fahrzeuges.

Sofern die Reparaturkosten 1000 EUR übersteigen, empfehle ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, da andernfalls Beweisschwierigkeiten auftreten können. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein freier Gutachter beauftragt wird. Keinesfalls sollte ein Gutachter der einzelnen Schadensversicherers beauftragt werden. Liegt der Schaden unter 1000 EUR ist die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder einer Reparaturkostenrechnung ausreichend.

Sofern die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges übersteigen würden oder eine Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist ( sog. wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden ), wird der momentane Zeitwert des Fahrzeuges zuzüglich An- und Abmeldekosten aber abzüglich des verbleibenden Restwertes ersetzt. Zeitwert bedeutet Wiederbeschaffungswert. Restwert meint den Wert der beschädigten bzw. zerstörten Sache. Der Zeitwert sowie der Restwert sind sinnvoller Weise gleichfalls von einem Sachverständigen zu ermitteln.

Bei einem Neuwagen, welcher eine Kilometerleistung unter 1.000 km aufweist, kommt Schadensersatz in Höhe der notwendigen Beschaffungskosten eines entsprechenden Neufahrzeuges in Betracht.

Handelt es sich bei dem unfallbeteiligten PKW um ein Leasingfahrzeug, so ist der Schadensersatzanspruch grundsätzlich von der Leasinggesellschaft geltend zu machen. Es ist zwar üblich, dass die Leasinggesellschaft oftmals den Kunden mit der Geltendmachung beauftragt, es sollte aber jedenfalls eine Abstimmung mit der Leasinggesellschaft erfolgen.

Sachverständigenkosten

Soweit diese zur Schadensfeststellung notwendig waren, sind sie voll zu ersetzen.

Nutzungsausfall und Mietwagen

Im Schadensfall können entweder Nutzungsausfall oder Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens geltend gemacht werden. Soweit ein Mietfahrzeug nicht in Anspruch genommen wird, ersetzt die gegnerische Haftpflichtversicherung den Nutzungsausfall.

Soweit ein Mietwagen in Anspruch genommen wurde und diese Inanspruchnahme notwendig war, ersetzt die gegnerische Haftpflichtversicherung die dafür angefallenen Kosten. Unter Umständen erfolgt die Kostenübernahme nicht in vollen Teilen. Üblich ist der Abzug einer Quote von 10-20 % wegen des ersparten Verschleißes des eigenen Fahrzeuges. Obwohl die Gerichte in ständiger Rechtsprechung diese Quote auf 3-5 % reduziert haben, ist es empfehlenswert , einen möglichen Abzug durch Anmietung eines Fahrzeuges der nächst niedrigeren Fahrzeugklasse zu vermeiden.

Überdies sollten vor der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges drei schriftliche Vergleichsangebote eingeholt werden, aus denen dann das günstigste auszuwählen ist.

Zudem ist zu beachten, dass der Mietwagen keinesfalls länger als für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung in Anspruch genommen werden sollte. Die Inanspruchnahme über einen längeren Zeitraum wird von der gegnerischen Versicherung nicht ersetzt.

Abschleppkosten

Soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind, werden sie von der gegnerischen Versicherung ersetzt.

Sonstiger Sachschaden

Sollten bei dem Verkehrsunfall sonstige Gegenstände wie z.B. Kleidung, Handy, Tablet, Armbanduhr oder Transportgut, beschädigt worden sein, so wird der jeweilige Zeitwert der Sachen ersetzt.

Es empfiehlt sich entsprechende Quittungen und Rechnungen sorgfältig aufzubewahren bzw. Belege über die Anschaffung- sofern noch vorhanden- beizubringen.

Verdienstausfall

Soweit ein Verdienstausfall vorliegt, wird dieser ersetzt. Darüber hinaus hat der jeweilige Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlung aus abgetretenem Recht, der jedoch von diesem im eigenen Namen geltend zu machen ist. Zu verlangen ist jedenfalls der Ausfall des Einkommens, der durch die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung nicht mehr gezahlt wird.

Haushaltshilfe

Ist die den Haushalt versorgende Person durch unfallbedingte Verletzungen an der Versorgung des Haushaltes ganz oder teilweise gehindert, so ist der Aufwand für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe zu ersetzen. Der insoweit angefallene Aufwand ist durch die Vorlage von Belegen nachzuweisen. In Fällen, in denen die Hilfe unentgeltlich erfolgte, ist die Höhe des Schadensersatzes zu schätzen.

Schmerzensgeld

Häufige Schadensposition ist die Geltendmachung von Schmerzensgeld. Hierbei kommt es zur Bemessung der Höhe auf Details der Verletzung, Länge der Arbeitsunfähigkeit und Beeinträchtigungen für den Betroffenen an. Insoweit ist es wichtig alle Atteste, medizinische Entlassberichte usw. zu sammeln und dem Rechtsanwalt zu übermitteln. Zur Geltendmachung ist jedenfalls die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes anzuraten.

Folgeschäden

Typischer Folgeschaden ist die unfallbedingte dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der in diesem Zusammenhang entstehende Verlust wird von der gegnerischen Versicherung gleichfalls ersetzt. Besonderheiten gelten, wenn sich das Unfallereignis auf dem Weg zur Arbeit zugetragen hat. ( sog. BG –Unfall )Auch hier ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dringend anzuraten, zumal von besonderer Bedeutung ist, dass die Geltendmachung von Folgeschäden in der Regulierung vorbehalten bleibt, da diese oftmals erst viel später in Erscheinung treten.

Nebenkosten- Pauschale

Die gegnerische Versicherung ersetzt regelmäßig einen Pauschalbetrag in Höhe von 15-25 EUR. Soweit höhere Schäden geltend gemacht werden, sind diese nachzuweisen.

Rechtsverfolgungskosten

Weitere Schadenspositionen sind die Rechtsverfolgungskosten. Dazu gehören auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

WICHTIG: Rechtsanwaltskosten werden auch dann ersetzt, wenn die Verschuldensfrage (scheinbar) eindeutig ist. Soweit eine Rechtschutzversicherung besteht, trägt diese das Kostenrisiko der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Schadensersatz von Fahrzeuginsassen wird- soweit Schadenspositionen angefallen sind- ebenfalls von der gegnerischen Versicherung ersetzt. Bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei erfolgt regelmäßig die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den oder die Unfallverursacher. In besonderen Fällen (Personenschaden, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt) wird zudem ein Strafverfahren eingeleitet. Wurde ein Strafverfahren eingeleitet oder steht die Einleitung zu befürchten, empfehle ich die rechtzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers. Dieser hat die Möglichkeit Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und ggf eine Stellungnahme für den Mandanten abzugeben. Zudem besteht die Möglichkeit eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Am Unfallort empfiehlt es sich lediglich Angaben zur Person zu machen. Hinsichtlich der Angaben zur Sache rate ich eindringlich, voreilige Aussagen zu unterlassen. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang die Ankündigung, dass eine Stellungnahme zur Sache durch einen Rechtsanwalt alsbald erfolgen wird. Soweit eine Rechtschutzversicherung besteht, trägt diese die Kosten der Verteidigertätigkeit, wenn nicht eine reine Vorsatztat vorgeworfen wird oder eine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt.

Der durch einen Verkehrsunfall Verletzte hat die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 3 Monaten Strafantrag zu stellen oder sich an einem Strafverfahren gegen den Verursacher als Nebenkläger zu beteiligen. Als Nebenkläger hat der Verletzte eine Vielzahl von Möglichkeiten an der Gestaltung des Strafverfahrens mitzuwirken. Beispielsweise hat der Nebenkläger ein dauerndes Anwesenheitsrecht und er darf Rechtsmittel einlegen. Erfolgt eine Verurteilung des Unfallverursachers, so hat der Verurteilte regelmäßig auch die Kosten der Nebenklage zu tragen.

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.







Daniela Küttner
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

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Mobil: 0172 / 9787751


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